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deleted_53
Guest
Dürfte für alle Hobbyfotographen, Konzertbilderposter, (Fan-)Magazinbetreiber, etc. interessant sein. Hab den Link von einem Kollegen von einem anderen Magazin bekommen. Für mich/uns ist das jetzt im Moment nicht relevant, aber ggfls. für andere hier Mitschreibende und Postende, die auch unkommerziell Konzertfotographie betreiben. Falls es sich hierbei um Unfug handeln sollte, bitte ich um eine kurze Nachricht. Ich habe mich bisher wegen geringer Relevanz für mich (wird sich wieder ändern) null mit dem Thema befasst und wirklich keine Ahnung.
Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen – für die meisten von uns
Wie die Datenschutzgrundverordnung mit Billigung des Gesetzgebers die Nutzung von Fotos im Rahmen der Ausübung der freien Meinungsäußerung untersagt.
Soweit der nationale Gesetzgeber nicht von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch macht, wird mit Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 der generelle Vorrang des Datenschutzrechts auch gegenüber der Ausübung des Meinungsfreiheit geltendes Recht.
Dies betrifft im besonderen Maße auch die Verbreitung und Veröffentlichung von Fotoaufnahmen, die heute vom Kunsturhebergesetzes (nachfolgende KUG) geregelt wird. Das Recht Fotoaufnahmen zu machen und zu veröffentlichen stellt einen unverzichtbaren Bestandteil unserer heutigen Medienlandschaft dar und dient damit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung. Ein Bild sagt oftmals „mehr als tausend Worte“, denn Fotos werden oftmals als glaubwürdiger empfunden und bleiben besser in Erinnerung. Zudem machen Fotoaufnahmen textliche Berichterstattung lebendiger, indem Sie auch Emotionen der Abgebildeten wiedergeben können. Darüber hinaus können Fotoaufnahmen zum Beleg und zur Untermauerung von geäußerten Meinungen sogar zwingend erforderlich sein. Vor diesem Hintergrund gehört das Recht, Fotoaufnahmen unter Beachtung der Rechte der Abgebildeten erstellen und verbreiten zu dürfen, wie es das Kunsturhebergesetz vorsieht, zum unerlässlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung für Jedermann.
Das Recht auch Fotoaufnahmen im Rahmen der allgemeinen Meinungsfreiheit verbreiten und veröffentlichen zu dürfen, dient somit dabei nicht lediglich dem Informationsinteresse der Informationsgesellschaft, sondern stellt das Öl im Getriebe einer Demokratie dar. Gerade dieses Recht droht jedoch durch die drohende Untätigkeit des Gesetzgebers im Lichte der vorrangigen Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 stark eingeschränkt und für den größten Teil der Bevölkerung faktisch abgeschafft zu werden. Denn Ausnahmen von der vorrangigen Geltung der DSGVO gegenüber dem KUG sind bislang nur für die institutionalisierte Presse vorgesehen. Der Segelclub oder der Ortsverein, der mit Fotos von seiner Jahresfeier auf die Vereinstätigkeit aufmerksam machen möchte, aber auch der Landrat, der ungestellte Bilder von Spielplätzen mit Kindern auf seine Homepage stellt, um für seinen Landkreis zu werben, verhalten sich ab dem 25. Mai 2018 im Zweifel datenschutz- und damit rechtswidrig.
Bisherige Rechtslage
Dem Spannungsverhältnis zwischen dem Datenschutz und der freien Ausübung der Meinungsfreiheit wurde im bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sowie weiteren Spezialgesetzen wie dem KUG, hinreichend Rechnung getragen. Bei dem 1907 eingeführten KUG handelt es sich um ein nach jahrzehntelanger Rechtsprechung ausgestaltetes und gut austariertes System, das einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten des Abgebildeten und dem Recht der Informations-, Presse- und Meinungsfreiheit gewährleistet. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG die Subsidiarität des BDSG gegenüber spezielleren Gesetzen bestimmt und sich damit für den generellen Vorrang des KUG gegenüber den Datenschutzgesetzen für Jedermann entschieden. Die Nutzung von rechtmäßig und öffentlich verbreiteten Abbildungen wurde durch die §§ 14 und 28 BDSG gestattet. Schließlich wurde mit §41 BDSG ein „Medienprivileg“ gesetzlich normiert und damit die Geltung des Datenschutzes für die Presse und ihre Hilfspersonen eingeschränkt.
Diese Regelungen waren auch interessengerecht, da schon das KUG einen angemessenen Ausgleich und eine Interessenabwägung zwischen dem Recht des Betroffenen am eigenen Bild sowie der Informations- und Meinungsfreiheit des Äußernden schaffen soll: § 22 KUG stellt das Verbreiten oder öffentlich Zurschaustellung unter den Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen und schütz damit dessen Recht am eigenen Bild als Ausfluss des Rechts der informationellen Selbstbestimmung. Bei der Einwilligung nach dem KUG handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Handlung, die nach dem KUG nur ausnahmsweise und aus wichtigem Grund vom Betroffenen widerrufen werden kann. Somit schafft die Einholung einer rechtswirksamen Einwilligung, ob schriftlich oder konkludent, für alle Beteiligten Rechtssicherheit. Im Beschäftigungsverhältnis sogar besonders, da dort nach Maßgabe des Bundesarbeitsgerichts die Schriftform einer freiwilligen Erklärung vorgeschrieben ist.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber des KUG jedoch mit Weitsicht erkannt, dass es auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von Fotoaufnahmen geben kann, bei dem eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nicht zu erwarten ist oder aus praktischen Gründen nicht eingeholt werden kann. In den §§ 23 und 24 wurde dazu wichtige Fallgruppen mit Ausnahmen vom Einwilligungszwang geschaffen. Danach bedarf es für die Verbreitungen von Abbildungen etwa keiner Einwilligung bei Ereignissen des Zeitgeschehens. Auch der Reisefotograf, der eine Aufnahme vom Kölner Dom macht und dabei Personen im Bild hat, benötigt im Rahmen der Beiwerksausnahme des § 23 Nr. 2 keiner Einwilligung. Ebenso muss ein Politiker, der zuvor als Teilnehmer einer Demonstration abgelichtet wurde, vor einer Veröffentlichung des Fotos nicht um Zustimmung gebeten werden (§ 23 Nr.3).Besonders wichtig sind diese Ausnahmen für Berufsfotografen und Pressesprecher, die nicht unter den engen Begriff der Presse und des Rundfunks fallen. Auch Privatpersonen, die im Internet oder auf Facebook aktiv an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen, profitieren von den Regelungen des KUG
Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen – für die meisten von uns
Wie die Datenschutzgrundverordnung mit Billigung des Gesetzgebers die Nutzung von Fotos im Rahmen der Ausübung der freien Meinungsäußerung untersagt.
Soweit der nationale Gesetzgeber nicht von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch macht, wird mit Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 der generelle Vorrang des Datenschutzrechts auch gegenüber der Ausübung des Meinungsfreiheit geltendes Recht.
Dies betrifft im besonderen Maße auch die Verbreitung und Veröffentlichung von Fotoaufnahmen, die heute vom Kunsturhebergesetzes (nachfolgende KUG) geregelt wird. Das Recht Fotoaufnahmen zu machen und zu veröffentlichen stellt einen unverzichtbaren Bestandteil unserer heutigen Medienlandschaft dar und dient damit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung. Ein Bild sagt oftmals „mehr als tausend Worte“, denn Fotos werden oftmals als glaubwürdiger empfunden und bleiben besser in Erinnerung. Zudem machen Fotoaufnahmen textliche Berichterstattung lebendiger, indem Sie auch Emotionen der Abgebildeten wiedergeben können. Darüber hinaus können Fotoaufnahmen zum Beleg und zur Untermauerung von geäußerten Meinungen sogar zwingend erforderlich sein. Vor diesem Hintergrund gehört das Recht, Fotoaufnahmen unter Beachtung der Rechte der Abgebildeten erstellen und verbreiten zu dürfen, wie es das Kunsturhebergesetz vorsieht, zum unerlässlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung für Jedermann.
Das Recht auch Fotoaufnahmen im Rahmen der allgemeinen Meinungsfreiheit verbreiten und veröffentlichen zu dürfen, dient somit dabei nicht lediglich dem Informationsinteresse der Informationsgesellschaft, sondern stellt das Öl im Getriebe einer Demokratie dar. Gerade dieses Recht droht jedoch durch die drohende Untätigkeit des Gesetzgebers im Lichte der vorrangigen Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 stark eingeschränkt und für den größten Teil der Bevölkerung faktisch abgeschafft zu werden. Denn Ausnahmen von der vorrangigen Geltung der DSGVO gegenüber dem KUG sind bislang nur für die institutionalisierte Presse vorgesehen. Der Segelclub oder der Ortsverein, der mit Fotos von seiner Jahresfeier auf die Vereinstätigkeit aufmerksam machen möchte, aber auch der Landrat, der ungestellte Bilder von Spielplätzen mit Kindern auf seine Homepage stellt, um für seinen Landkreis zu werben, verhalten sich ab dem 25. Mai 2018 im Zweifel datenschutz- und damit rechtswidrig.
Bisherige Rechtslage
Dem Spannungsverhältnis zwischen dem Datenschutz und der freien Ausübung der Meinungsfreiheit wurde im bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sowie weiteren Spezialgesetzen wie dem KUG, hinreichend Rechnung getragen. Bei dem 1907 eingeführten KUG handelt es sich um ein nach jahrzehntelanger Rechtsprechung ausgestaltetes und gut austariertes System, das einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten des Abgebildeten und dem Recht der Informations-, Presse- und Meinungsfreiheit gewährleistet. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG die Subsidiarität des BDSG gegenüber spezielleren Gesetzen bestimmt und sich damit für den generellen Vorrang des KUG gegenüber den Datenschutzgesetzen für Jedermann entschieden. Die Nutzung von rechtmäßig und öffentlich verbreiteten Abbildungen wurde durch die §§ 14 und 28 BDSG gestattet. Schließlich wurde mit §41 BDSG ein „Medienprivileg“ gesetzlich normiert und damit die Geltung des Datenschutzes für die Presse und ihre Hilfspersonen eingeschränkt.
Diese Regelungen waren auch interessengerecht, da schon das KUG einen angemessenen Ausgleich und eine Interessenabwägung zwischen dem Recht des Betroffenen am eigenen Bild sowie der Informations- und Meinungsfreiheit des Äußernden schaffen soll: § 22 KUG stellt das Verbreiten oder öffentlich Zurschaustellung unter den Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen und schütz damit dessen Recht am eigenen Bild als Ausfluss des Rechts der informationellen Selbstbestimmung. Bei der Einwilligung nach dem KUG handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Handlung, die nach dem KUG nur ausnahmsweise und aus wichtigem Grund vom Betroffenen widerrufen werden kann. Somit schafft die Einholung einer rechtswirksamen Einwilligung, ob schriftlich oder konkludent, für alle Beteiligten Rechtssicherheit. Im Beschäftigungsverhältnis sogar besonders, da dort nach Maßgabe des Bundesarbeitsgerichts die Schriftform einer freiwilligen Erklärung vorgeschrieben ist.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber des KUG jedoch mit Weitsicht erkannt, dass es auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von Fotoaufnahmen geben kann, bei dem eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nicht zu erwarten ist oder aus praktischen Gründen nicht eingeholt werden kann. In den §§ 23 und 24 wurde dazu wichtige Fallgruppen mit Ausnahmen vom Einwilligungszwang geschaffen. Danach bedarf es für die Verbreitungen von Abbildungen etwa keiner Einwilligung bei Ereignissen des Zeitgeschehens. Auch der Reisefotograf, der eine Aufnahme vom Kölner Dom macht und dabei Personen im Bild hat, benötigt im Rahmen der Beiwerksausnahme des § 23 Nr. 2 keiner Einwilligung. Ebenso muss ein Politiker, der zuvor als Teilnehmer einer Demonstration abgelichtet wurde, vor einer Veröffentlichung des Fotos nicht um Zustimmung gebeten werden (§ 23 Nr.3).Besonders wichtig sind diese Ausnahmen für Berufsfotografen und Pressesprecher, die nicht unter den engen Begriff der Presse und des Rundfunks fallen. Auch Privatpersonen, die im Internet oder auf Facebook aktiv an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen, profitieren von den Regelungen des KUG