Vieles, was hier geschrieben wurde, ist im Prinzip richtig. Der Teufel steckt aber im Detail. Deshalb hier die Gesetzesnormen.
Die Indizierung von Medien dient dem Jugendschutz. Indizierte Medien dürfen Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden. Darunter fällt selbstverständlich der Verkauf, aber auch die öffentliche Darstellung, z.B. in Werbeanzeigen. Als Privatperson dürft Ihr diese Medien z.B. nicht über Ebay verkaufen, ein Online-Shop mit einem geschützten "Ab 18"-Bereich mit Altersnachweis hingegen schon. Diese Medien stehen auf Liste A. Wir bewegen uns hier im Jugendschutzgesetz (JuSchG).
Liste B ist im Grunde genommen deckungsgleich mit Liste A. Der Unterschied ist, dass die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz hier zusätzlich eine Strafbarkeit annimmt, z.B. §86a (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen), §130 (Volksverhetzung) oder §131 StGB (Gewaltdarstellung) sieht. So lange eine mögliche Strafbarkeit nicht durch ein Gericht festgestellt wurde, hat dies keine weiteren Folgen. Die Gerichte werden nur tätig, wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren anstrengt.
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wird nur auf Antrag, z.B. durch die Innenministerien oder ihr nachgeordnete Behören (Polizei, Verfassungsschutz), tätig.
Wird die Strafbarkeit i.d.R. durch ein Amtsgericht festgestellt, ergeht meist ein Beschlagnahmungsbeschluss. Damit ist der Rechteinhaber aufgefordert, die Exemplare dem Markt zu entziehen. Ihr dürft sie weiterhin beseitzen, aber nicht verkaufen oder weitergeben. Tut ihr es doch, macht Ihr Euch z.B. nach §131 StGB strafbar, d.h. Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft.
Die BaB ist, soweit ich weiß, nicht mehr beschlagnahmt. Indizierungen verjähren nach 25 Jahren. So genannte Folgeindizierungen sorgen aber oft dafür, dass die Medien dorch auf Liste A oder Liste B verbleiben. BaB steht auf Liste B.