1.
Zum Thema "eindeutig":
Nun, ich bin Strafverteidiger, und als solcher naturgemäß etwas vorsichtig damit, einen Ermittlungsbericht der Polizei als "eindeutig" und als "festgestellt" anzusehen. Er ist oft ein momentaner Auszug, der regelmäßig erstellt wird, bevor sich der Angeklagte überhaupt zum Vorwurf geäußert hat, weil so gut wie jeder Verteidiger einem die Tat bestreitenden Angeklagten zunächst raten wird zu schweigen, bis der Anwalt Akteneinsicht hatte. Oft ist ein einseitiger Ermittlungsbericht dann sogar Grundlage einer Anklageschrift, in der dann auch steht: "Am 12.08.2017 schlug der A dem Z auf die Schnauze. Beweis: Zeugen C, D und F. Der Angeklagte hat sich nicht geäußert." - Im Termin werden dann auf Antrag der Verteidigung die Zeugen Y, W und U vernommen, die zweifelsfrei bestätigen, dass C, D und F gar nichts gesehen haben können, weil sie zu der Zeit besoffen "em Soich" gelegen sind.
2.
Zum Thema "vermutlich keine härtere Strafe":
Mit ziemlicher Sicherheit doch eine härtere Strafe; vgl. Fall Logan. Die Kaution die dort angesetzt wurde, und die dort angedrohte Strafe ist viel höher als die bei Dagon ausgeurteilte. Zwischen vorsätzlichem CP-Besitz und den hier in Rede stehenden Taten, liegen in den USA im Strafmaß oftmals Welten.
3.
Bei obigen Auszügen ist ein Stand der Ermittlungen wiedergegeben. Wir wissen nicht, welchen Stand sie wiedergeben. Es kann sein, dass die Verteidigung darlegte, dass der Computer ein "shared computer" war, dass er den Dritten nicht nennt, der es gewesen sein könnte (weil ggf. ein Angehöriger und Zeugnisverweigerungsrecht), und dass er alles gelöscht habe, als er es entdeckt hat. Dann würde der Vorsatz bzgl. Besitz entfallen, soweit man die Verteidigung nicht widerlegen kann (in dubio pro reo). Das wäre eine plausible Herleitung. Würde auch zum Ermittlungsbericht passen, da sich aus diesem selbst nur der Fundort ergibt, keine nachgewiesene vorsätzliche Handlung des Beschuldigten.