Danke für die Antwort.
Aber gibt es da nicht auch sowas wie eine Verhältnismäßigkeit, die gewahrt werden muss? Ich meine, es kann doch nicht gerechtfertigt oder legal sein, jemanden z.B. schwer zu verletzen, wenn der mich fotografieren will. Oder wird da ein aus-der-Hand-schlagen der Kamera genauso gewertet wie z.B. ein schwerer Tritt gegen den Arm oder gar ein Faustschlag ins Gesicht? Kann ich mir nicht vorstellen...
Das ist die schwierigste Problematik im Zusammenhang mit der Prüfung eines Notwehrfalles. Das Gesetz sagt im Grunde sinngemäß, dass nicht schutzwürdig ist, wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf schutzwürdige Rechtsgüter eines anderen ausübt. Daher ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne beim Notwehrrecht nicht vorgesehen. Man wiegt nicht generell die Rechtsgüter ab und ermittelt das höherwertige, so dass man durchaus einen Handtaschenräuber verletzen darf, um sich zu wehren und nicht generell gesagt wird, dass die Gesundheit des Angreifers wichtiger sei als das Eigentum des Bestohlenen.
Da der Gesetzgeber jedoch gleichwohl erkannt hat, dass es nicht so toll ist, wenn der Obstgartenbesitzer das Nachbarkind mit der Schrotflinte aus dem Baum schießt, gibt es drei nennenswerte Einschränkungen des Notwehrrechts:
Die Notwehrhandlung muss (1) geboten, (2) erforderlich sein und darf (3) nicht in einem extremen oder groben Missverhältnis zum verteidigten Rechtsgut stehen. Wenn dich Beispiele und Fallgruppen der Einschränkung dazu interessieren, dann findest du das bei Wikipedia ganz gut zusammengefasst wieder:
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)
Und was bedeutet das jetzt aus juristischer Sicht? Ist der Tritt dann jetzt doch eine Straftat? Wenn Rob vorher ständig geblendet wurde, kann ich es allerdings verstehen, dass er die Geduld verlor.
Wir kennen 17 Sekunden und ein Statement. Daher ist da ein simples "ja" oder "nein" recht schwierig.
Ich weiß auch nicht, ob Priest vorher schon mal gesagt hat, dass die Fans filmen dürfen, oder ob das nur jetzt als Reaktion auf den Vorfall kommt.
Wenn wir jetzt mal, obwohl man im Zweifel ja immer zu Gunsten des Angeklagten entscheiden muss, unterstellt, dass es grundsätzlich (von der Band) schon immer erlaubt wäre, die Show mit Handy zu filmen, dann wäre es eine strafbare Handlung Robs gewesen, wenn entweder das Handy beschädigt oder der Filmer verletzt worden wäre. Eine Rechtfertigung wegen Notwehr käme dann nur in Betracht, wenn der Filmer entweder tatsächlich durch sein Verhalten seinerseits Rob körperlich angegriffen hätte (absichtliches und dauerndes Blenden ist durchaus ein körperlicher Angriff), oder wenn er ein ihm von Rob vorher verständlich gegebenes Gebot, seine Kreise nicht zu stören, oder ein Verbot, weiter zu filmen, verstoßen hätte.
Wenn das Handy einen Unbeteiligten getroffen und verletzt hätte, dann wäre natürlich - ganz egal, was der Filmer getan hat - eine fahrlässige Körperverletzung zu Lasten des Unbeteiligten zu prüfen; in Deutschland regelmäßig nur strafbar, wenn dieser einen Strafantrag stellt.