Allgemeiner Gerichtsstand ist immer der Wohnort bzw. Sitz des Beklagten (§§ 12, 13, 17 ZPO), im Fall des Spiegels wäre das Hamburg nach § 17 ZPO, im Falle von Kayla wäre es ggf. Berlin, wenn sie da wohnt (§ 13 ZPO). Ferner kommt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Betracht (§ 32 ZPO), wonach dort geklagt werden kann, wo die zu unterlassende Handlung begangen wurde. Das ist bei Internetveröffentlichungen ein schwieriges Thema, da die ja im Prinzip überall begangen sind, wo eine Veröffentlichung abrufbar ist. Daher vertreten manche Rechtswissenschaftler insoweit auch die "Ubiquitätstheorie" wonach der Gerichtsstand an jedem Ort sein kann, wo die beanstandete Veröffentlichung abrufbar ist. Das ist anderen zu weit gefasst, welche die Theorie der "stärksten Auswirkung" vertreten, und das ist regelmäßig der Wohnort des Geschädigten (also ggf. Berlin für Till Lindemann). Wie genau hier eine Zuständigkeit für Hamburg hergeleitet wurde, weiß ich nicht, dazu müsste ich das Urteil im Volltext lesen können. Ich könnte mir vorstellen, dass eine Anknüpfungstatsache ist, dass Kayla Shyx die beanstandeten Aussagen auch dem Spiegel gegenüber getätigt haben könnte, und sie damit auch in Hamburg (über den Spiegel) veröffentlicht hat, aber das ist jetzt Spekulation. Sind mehrere Gerichtsstände begründet, kann nach § 35 ZPO der Kläger auswählen (also hier Lindemann).