ICED EARTH - 500 BPM in der rechten Hand

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Begnadigt werden kann nur jemand, der schon verurteilt wurde, oder? Das wird dann eng für Capitol-Jon.
Nope, geht auch preemptively. Deswegen kann er seine Familie (und vllt auch sich selbst) begnadigen. Allerdings geht die Begnadiung immer mit einem Schuldeingeständnis einher und man könnte danach in Civil Courts (auf Schadenersatz) verklagt werden und nur schwer darstellen, dass man unschuldig sei.
 
Nope, geht auch preemptively. Deswegen kann er seine Familie (und vllt auch sich selbst) begnadigen. Allerdings geht die Begnadiung immer mit einem Schuldeingeständnis einher und man könnte danach in Civil Courts (auf Schadenersatz) verklagt werden und nur schwer darstellen, dass man unschuldig sei.
Okay, danke für die Klarstellung.
 
Man kann aber auch mal das Positive benennen: Er hat sich selbst gestellt. Vielleicht deutet das ja zudem darauf hin, dass er sich und sein Handeln in den zehn Tagen zuvor reflektiert hat.
Im Nachhinein ist man immer Schlauer. Er hat gesehen, was ihm blühen könnte, also ist es Besser, sich zu stellen und zu sagen, es tut ihm Leid. Sorry, zu einfach und leider eine allgemein Bekannte Methode des Reuezeigens; nicht weil es Einem wirklich Leid tut, sondern nur um seinen Eigenen Arsch zu retten.
Vorher mal nachdenken und den Mist sein lassen.
Ich nehm generell Verbrechern die nachträglichen Entschuldigungen nicht ab.
 
6 Delikte, das wird nix mit ein paar Stunden Community Service und Bewährung, wie ein paar hier vor ein paar Tagen vermutet haben.

Da ich US-amerikanisches Recht nicht studiert habe, ziehe ich mal einen Vergleich zum deutschen Recht und versuche, so in etwa zu erörtern, was in Deutschland bei dem entsprechenden Vorfall passieren würde.

Wichtig dabei: Wir unterstellen einfach mal, dass es auch zu einer Anklage in allen Punkten des Ermittlungsverfahrens kommt, was ja keineswegs sicher ist (wg. Legalitätsprinzip, Opportunitätsprinzip, Unschuldsvermutung):

Hier erst einmal die 6 Deliktsvorwürfe:

1) Knowingly Entering or Remaining in any Restricted Building or Grounds Without Lawful Authority
2) Disrupting the Orderly Conduct of Government Business
3) Knowingly Engages in an Act of Physical Violence Against any Person or Property in any Restricted Building or Grounds
4) Violent Entry and Disorderly Conduct in a Capitol Building
5) Engage in an Act of Physical Violence in a Capitol Building
6) Parade, Demonstrate, or Picket in a Capitol Building

Dies wäre in Deutschland in etwa (wie schon mal irgendwo erörtert):

1) Hausfriedensbruch § 123 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
2) Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans § 106b -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
3) Landfriedensbruch § 125 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
4) schwerer Hausfriedensbruch § 124 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
5) erneut schwerer Hausfriedensbruch § 124 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
6) Nötigung von Verfassungsorganen § 105 StGB -> Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 10 Jahre, minder schwerer Fall 6 Monate bis 5 Jahre

Wichtig ist nun zu wissen, dass es sich nach deutschem Recht zwar um fünf bis sechs verletzte Strafvorschriften handelt, aber im Wesentlichen nur um eine prozessuale Tat, weil er durch dieselbe Handlung ("das Eindringen ins und Verweilen im Kapitol"), alle Vorschriften auf einmal verletzt hat. Das nennt man Tateinheit (§ 52 StGB) und das bedeutet, dass nur eine Strafe für das gesamte Konglomerat an Rechtswidrigkeiten zuerkannt wird, und die Strafe wird dabei aus dem Straftatbestand entnommen, der von den nachweislich erfüllten Tatbeständen die höchste Strafe vorsieht. Das wäre im vorliegenden Fall - wie immer unterstellt, dass alles nachweisbar wäre, was ihm derzeit vorgeworfen wird (Körperverletzung gehört nicht zum Vorwurf) - der Strafrahmen des § 105 StGB, also grundsätzlich mal 1 - 10 Jahre Haft, wenn das Gericht einen minder schweren Fall annimmt, 6 Monate - 5 Jahre Haft.

Schauen wir uns den Tatbestand mal näher an:


Strafgesetzbuch (StGB)

§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen

(1) Wer

1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Die konkreten Fragen sind:

Ist der objektive Tatbestand erfüllt?

-> Ich würde sagen: Ja. Ziel des Einmarsches im Capitol war die Einschüchterung der Abgeordneten des Kongresses, um diese dazu zu bringen, den Wahlsieg von Joe Biden nicht zu zertifizieren. Gewalt wurde hierbei von Teilnehmern der Gruppe ausgeübt, und es wurde auch mit weiterer Gewalt gedroht ("Hang Mike Pence!"-Rufe), um die Abgeordneten zu einem gewissen Verhalten zu nötigen.

Ist der subjektive Tatbestand erfüllt (Vorsatz)?

-> Auch hier würde ich sagen: Ja. Wir wissen zwar nicht genau, was sich der Protagonist dabei gedacht hat, und was er konkret wollte, aber er hat sich einem Mob angeschlossen, der erklärtermaßen mit genau diesem Ziel das Kapitol gestürmt hat, einen Gesetzgebungsprozess zu stoppen oder im eigenen Sinne zu manipulieren. Wer sich also in diesem Wissen einem solchen Mob anschließt, der nimmt zumindest billigend in Kauf, dass seine eigene Präsenz diese bedrohliche und nötigende Zielsetzung fördert, wodurch er regelmäßig Mittäter, mindestens jedoch Gehilfe wird.

Gibt es Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe?

-> Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe, Widerstandsrecht) würde ich ausschließen wollen, da es (außerhalb des Trump-Kosmos) keinerlei realistische Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verfassung und die Republik gegen das eigene Parlament hätte verteidigt werden müssen. Auch einen Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr, die irrige Annahme es bestehe ein Notwehrrecht) wird man trotz des verschwörungstheoretischen Mindsets nicht annehmen können, da es eben keine Tatsachen gibt, die er hätte irrig annehmen können, um dieses Vorgehen zu rechtfertigen. Es bliebe allenfalls eine Frage der Schuldfähigkeit übrig, wenn etwa ein psychiatrischer Gutachter feststellen würde, das jemand so tief in diese gedankliche Parallelwelt hinein geraten ist, dass er gar nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Wahrheit zu erkennen, die Einsicht in die Falschheit des eigenen Tuns zu gewinnen und dieser entsprechend zu handeln. Dahin ist es ein sehr, sehr weiter Weg, und wenn es denn wirklich so wäre, dann würde es zwar zu einer Straflosigkeit führen, aber wohl zu einer Einweisung erst einmal in die geschlossene Psychiatrie. Das nur als Exkurs, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass dies der Fall ist und dass ein Gutachter und ein Gericht das so werten würden. Die werden wohl davon ausgehen, dass Schuldfähigkeit besteht und dass ein Entschuldigungsgrund nicht vorliegt.

Was bedeutet dies für die Strafzumessung?

-> Es gibt, wie man oben sieht, immer einen Strafrahmen, den das Gericht im Einzelfall zu füllen hat, denn der Tatbestand umfasst ja nicht "nur" das bedrohliche und randalierende Eindringen ins Kapitol, sondern auch den Fall, dass etwa jemand droht, eine Bombe im Kapitol zu zünden, wenn die Abgeordneten nicht tun, was er will. Es ist also in diesem ganzen Rahmen von minder schwerem Minimalfall (6 Monate) bis zum schwersten denkbaren Fall (10 Jahre), die für genau diesen Einzelfall richtige Einzelstrafe zu finden. Dazu wird der Richter links aufschreiben, was gegen den Täter spricht, und rechts, was für den Täter spricht (oder umgekehrt).

Für eine harte Strafe spricht:
-> Es geht um einen der wichtigsten legislativen Vorgänge der USA, in den hier eingegriffen wurde: Die Bestätigung der Wahl des Präsidenten.
-> Es sollte mithin nicht nur eine legislative Einzelfallentscheidung sabotiert werden, sondern der in demokratischen Wahlen dokumentierte Wille des ganzen Volkes für 4 Jahre.
-> Es war eine große Anzahl von Aufständischen, die Gefahr, dass der Mob völlig außer Kontrolle gerät, war groß.
-> Es kam im Zusammenhang mit dem Aufstand zu Todesfällen und erheblichen Verletzungen auf beiden Seiten, weitere Verletzungen und Todesfälle wurden wohl billigend in Kauf genommen.
-> Die Aufständischen dokumentieren ein hohes Maß an demokratiefeindlicher Gewaltbereitschaft.
-> Es wurden von Beteiligten erkennbar Waffen getragen, eine grobe Eskalation war daher nicht unwahrscheinlich.

Für eine mildere Strafe spricht:
-> Das Stellen bei der Polizei und ggf. ein Geständnis (davon gehe ich beim "Stellen" mal aus).
-> Sofern es so sein sollte, eine glaubhafte Reue.
-> Möglicherweise die Nichterweislichkeit eigener gravierender Tatbeiträge ("Mitläufertum"), also ggf. kein Beweis für konkrete eigene Gewalthandlungen gegen Menschen oder Sachen
-> Möglicherweise keine (einschlägigen) Vorstrafen.
-> Als Anwalt würde ich ihm ggf. eine ausführliche öffentliche Entschuldigung, einen Aufruf an die Fans, es ihm nicht nachzumachen, und eine umgehende hohe Spende an eine gemeinnützige Institution für die Bekämpfung von Gewalt, Rassismus und Verschörungstheorien empfehlen. Selbst wenn man ihm eine innerliche Distanz nicht abnehmen sollte, wäre die Wirkung dieses Vorgangs vom Gericht gewünscht.
-> Die Tatsache, dass die höchste gewählte Autorität dieses Landes dazu aufgerufen hat, exakt dies zu tun.


Fazit:

Hätte ich nach deutschem Recht über den Fall zu urteilen, bei der Unterstellung, dass sich alles beweisen lässt, was wir derzeit zu wissen glauben, und dass keine nennenswerten erschwerenden oder mildernden Umstände mehr bekannt werden, würde ich wohl zu einem (nicht minder schweren) Fall des § 105 I Nr. 1 Alt. 1 StGB (in Tateinheit mit §§ 106 b, 123, 124, 125 StGB, und ggf. weiteren) kommen; innerhalb dieses nicht minder schweren Falles allerdings ein Strafmaß eher am unteren Rand annehmen, also irgendwo zwischen 1 und unter 2 Jahren. Das könnte in Deutschland gerade noch, je nach Zukunftsprognose und Vorstrafen, zu Bewährung ausgesetzt werden, muss aber nicht. Auch das ist dann wieder vom Einzelfall abhängig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da ich US-amerikanisches Recht nicht studiert habe, ziehe ich mal einen Vergleich zum deutschen Recht und versuche, so in etwa zu erörtern, was in Deutschland bei dem entsprechenden Vorfall passieren würde.

Wichtig dabei: Wir unterstellen einfach mal, dass es auch zu einer Anklage in allen Punkten des Ermittlungsverfahrens kommt, was ja keineswegs sicher ist (wg. Legalitätsprinzip, Opportunitätsprinzip, Unschuldsvermutung):

Hier erst einmal die 6 Deliktsvorwürfe:

1) Knowingly Entering or Remaining in any Restricted Building or Grounds Without Lawful Authority
2) Disrupting the Orderly Conduct of Government Business
3) Knowingly Engages in an Act of Physical Violence Against any Person or Property in any Restricted Building or Grounds
4) Violent Entry and Disorderly Conduct in a Capitol Building
5) Engage in an Act of Physical Violence in a Capitol Building
6) Parade, Demonstrate, or Picket in a Capitol Building

Dies wäre in Deutschland in etwa (wie schon mal irgendwo erörtert):

1) Hausfriedensbruch § 123 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
2) Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans § 106b -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
3) Landfriedensbruch § 125 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
4) schwerer Hausfriedensbruch § 124 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
5) erneut schwerer Hausfriedensbruch § 124 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
6) Nötigung von Verfassungsorganen § 105 StGB -> Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 10 Jahre, minder schwerer Fall 6 Monate bis 5 Jahre

Wichtig ist nun zu wissen, dass es sich nach deutschem Recht zwar um fünf bis sechs verletzte Strafvorschriften handelt, aber im Wesentlichen nur um eine prozessuale Tat, weil er durch dieselbe Handlung "das Eindringen ins und Verweilen im Kapitol"). Das nennt man Tateinheit (§ 52 StGB) und das bedeutet, dass nur eine Strafe für das gesamte Konglomerat an Rechtswidrigkeiten zuerkannt wird, und die Strafe wird dabei aus dem Straftatbestand entnommen, der von den nachweislich erfüllten Tatbeständen die höchste Strafe vorsieht. Das wäre im vorliegenden Fall - wie immer unterstellt, dass alles nachweisbar wäre, was ihm derzeit vorgeworfen wird (Körperverletzung gehört nicht zum Vorwurf) - der Strafrahmen des § 105 StGB, also grundsätzlich mal 1 - 10 Jahre Haft, wenn das Gericht einen minder schweren Fall annimmt, 6 Monate - 5 Jahre Haft.

Schauen wir uns den Tatbestand mal näher an:


Strafgesetzbuch (StGB)

§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen

(1) Wer

1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Die konkreten Fragen sind:

Ist der objektive Tatbestand erfüllt?

-> Ich würde sagen: Ja. Ziel des Einmarsches im Capitol war die Einschüchterung der Abgeordneten des Kongresses, um diese dazu zu bringen, den Wahlsieg von Joe Biden nicht zu zertifizieren. Gewalt wurde hierbei von Teilnehmern der Gruppe ausgeübt, und es wurde auch mit weiterer Gewalt gedroht ("Hang Mike Pence!"-Rufe), um die Abgeordneten zu einem gewissen Verhalten zu nötigen.

Ist der subjektive Tatbestand erfüllt (Vorsatz)?

-> Auch hier würde ich sagen: Ja. Wir wissen zwar nicht genau, was sich der Protagonist dabei gedacht hat, und was er konkret wollte, aber er hat sich einem Mob angeschlossen, der erklärtermaßen mit genau diesem Ziel das Kapitol gestürmt hat, einen Gesetzgebungsprozess zu stoppen oder im eigenen Sinne zu manipulieren. Wer sich also in diesem Wissen einem solchen Mob anschließt, der nimmt zumindest billigend in Kauf, dass seine eigene Präsenz diese bedrohliche und nötigende Zielsetzung fördert, wodurch er regelmäßig Mittäter, mindestens jedoch Gehilfe wird.

Gibt es Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe?

-> Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe, Widerstandsrecht) würde ich ausschließen wollen, da es (außerhalb des Trump-Kosmos) keinerlei realistische Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verfassung und die Republik gegen das eigene Parlament hätte verteidigt werden müssen. Auch einen Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr, die irrige Annahme es bestehe ein Notwehrrecht) wird man trotz des verschwörungstheoretischen Mindsets nicht annehmen können, da es eben keine Tatsachen gibt, die er hätte irrig annehmen können, um dieses Vorgehen zu rechtfertigen. Es bliebe allenfalls eine Frage der Schuldfähigkeit übrig, wenn etwa ein psychiatrischer Gutachter feststellen würde, das jemand so tief in diese gedankliche Parallelwelt hinein geraten ist, dass er gar nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Wahrheit zu erkennen, die Einsicht in die Falschheit des eigenen Tuns zu gewinnen und dieser entsprechend zu handeln. Dahin ist es ein sehr, sehr weiter Weg, und wenn es denn wirklich so wäre, dann würde es zwar zu einer Straflosigkeit führen, aber wohl zu einer Einweisung erst einmal in die geschlossene Psychiatrie. Das nur als Exkurs, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass dies der Fall ist und dass ein Gutachter und ein Gericht das so werten würden. Die werden wohl davon ausgehen, dass Schuldfähigkeit besteht und dass ein Entschuldigungsgrund nicht vorliegt.

Was bedeutet dies für die Strafzumessung?

-> Es gibt, wie man oben sieht, immer einen Strafrahmen, den das Gericht im Einzelfall zu füllen hat, denn der Tatbestand umfasst ja nicht "nur" das bedrohliche und randalierende Eindringen ins Kapitol, sondern auch den Fall, dass etwa jemand droht, eine Bombe im Kapitol zu zünden, wenn die Abgeordneten nicht tun, was er will. Es ist also in diesem ganzen Rahmen von minder schwerem Minimalfall (6 Monate) bis zum schwersten denkbaren Fall (10 Jahre), die für genau diesen Einzelfall richtige Einzelstrafe zu finden. Dazu wird der Richter links aufschreiben, was gegen den Täter spricht, und rechts, was für den Täter spricht (oder umgekehrt).

Für eine harte Strafe spricht:
-> Es geht um einen der wichtigsten legislativen Vorgänge der USA, in den hier eingegriffen wurde: Die Bestätigung der Wahl des Präsidenten.
-> Es sollte mithin nicht nur eine legislative Einzelfallentscheidung sabotiert werden, sondern der in demokratischen Wahlen dokumentierte Wille des ganzen Volkes für 4 Jahre.
-> Es war eine große Anzahl von Aufständischen, die Gefahr, dass der Mob völlig außer Kontrolle gerät, war groß.
-> Es kam im Zusammenhang mit dem Aufstand zu Todesfällen und erheblichen Verletzungen auf beiden Seiten, weitere Verletzungen und Todesfälle wurden wohl billigend in Kauf genommen.
-> Die Aufständischen dokumentieren ein hohes Maß an demokratiefeindlicher Gewaltbereitschaft.
-> Es wurden von Beteiligten erkennbar Waffen getragen, eine grobe Eskalation war daher nicht unwahrscheinlich.

Für eine mildere Strafe spricht:
-> Das Stellen bei der Polizei und ggf. ein Geständnis (davon gehe ich beim "Stellen" mal aus).
-> Sofern es so sein sollte, eine glaubhafte Reue.
-> Möglicherweise die Nichterweislichkeit eigener gravierender Tatbeiträge ("Mitläufertum"), also ggf. kein Beweis für konkrete eigene Gewalthandlungen gegen Menschen oder Sachen
-> Möglicherweise keine (einschlägigen) Vorstrafen.
-> Als Anwalt würde ich ihm ggf. eine ausführliche öffentliche Entschuldigung, einen Aufruf an die Fans, es ihm nicht nachzumachen, und eine umgehende hohe Spende an eine gemeinnützige Institution für die Bekämpfung von Gewalt, Rassismus und Verschörungstheorien empfehlen. Selbst wenn man ihm eine innerliche Distanz nicht abnehmen sollte, wäre die Wirkung dieses Vorgangs vom Gericht gewünscht.
-> Die Tatsache, dass die höchste gewählte Autorität dieses Landes dazu aufgerufen hat, exakt dies zu tun.


Fazit:

Hätte ich nach deutschem Recht über den Fall zu urteilen, bei der Unterstellung, dass sich alles beweisen lässt, was wir derzeit zu wissen glauben, und das keine nennenswerten erschwerenden oder mildernden Umstände mehr bekannt werden, würde ich wohl zu einem (nicht minder schweren) Fall des § 105 I Nr. 1 Alt. 1 StGB (in Tateinheit mit §§ 106 b, 123, 124, 125 StGB, und ggf. weiteren) kommen; innerhalb dieses nicht minder schweren Falles allerdings ein Strafmaß eher am unteren Rand annehmen, also irgendwo zwischen 1 und unter 2 Jahren. Das könnte in Deutschland gerade noch, je nach Zukunftsprognose und Vorstrafen, zu Bewährung ausgesetzt werden, muss aber nicht. Auch das ist dann wieder vom Einzelfall abhängig.

Danke für Deine fundierten und fachkundigen Ausführungen @Hugin :top:
 
Da ich US-amerikanisches Recht nicht studiert habe, ziehe ich mal einen Vergleich zum deutschen Recht und versuche, so in etwa zu erörtern, was in Deutschland bei dem entsprechenden Vorfall passieren würde.

Wichtig dabei: Wir unterstellen einfach mal, dass es auch zu einer Anklage in allen Punkten des Ermittlungsverfahrens kommt, was ja keineswegs sicher ist (wg. Legalitätsprinzip, Opportunitätsprinzip, Unschuldsvermutung):

Hier erst einmal die 6 Deliktsvorwürfe:

1) Knowingly Entering or Remaining in any Restricted Building or Grounds Without Lawful Authority
2) Disrupting the Orderly Conduct of Government Business
3) Knowingly Engages in an Act of Physical Violence Against any Person or Property in any Restricted Building or Grounds
4) Violent Entry and Disorderly Conduct in a Capitol Building
5) Engage in an Act of Physical Violence in a Capitol Building
6) Parade, Demonstrate, or Picket in a Capitol Building

Dies wäre in Deutschland in etwa (wie schon mal irgendwo erörtert):

1) Hausfriedensbruch § 123 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
2) Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans § 106b -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
3) Landfriedensbruch § 125 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
4) schwerer Hausfriedensbruch § 124 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
5) erneut schwerer Hausfriedensbruch § 124 StGB -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
6) Nötigung von Verfassungsorganen § 105 StGB -> Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 10 Jahre, minder schwerer Fall 6 Monate bis 5 Jahre

Wichtig ist nun zu wissen, dass es sich nach deutschem Recht zwar um fünf bis sechs verletzte Strafvorschriften handelt, aber im Wesentlichen nur um eine prozessuale Tat, weil er durch dieselbe Handlung "das Eindringen ins und Verweilen im Kapitol"). Das nennt man Tateinheit (§ 52 StGB) und das bedeutet, dass nur eine Strafe für das gesamte Konglomerat an Rechtswidrigkeiten zuerkannt wird, und die Strafe wird dabei aus dem Straftatbestand entnommen, der von den nachweislich erfüllten Tatbeständen die höchste Strafe vorsieht. Das wäre im vorliegenden Fall - wie immer unterstellt, dass alles nachweisbar wäre, was ihm derzeit vorgeworfen wird (Körperverletzung gehört nicht zum Vorwurf) - der Strafrahmen des § 105 StGB, also grundsätzlich mal 1 - 10 Jahre Haft, wenn das Gericht einen minder schweren Fall annimmt, 6 Monate - 5 Jahre Haft.

Schauen wir uns den Tatbestand mal näher an:


Strafgesetzbuch (StGB)

§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen

(1) Wer

1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Die konkreten Fragen sind:

Ist der objektive Tatbestand erfüllt?

-> Ich würde sagen: Ja. Ziel des Einmarsches im Capitol war die Einschüchterung der Abgeordneten des Kongresses, um diese dazu zu bringen, den Wahlsieg von Joe Biden nicht zu zertifizieren. Gewalt wurde hierbei von Teilnehmern der Gruppe ausgeübt, und es wurde auch mit weiterer Gewalt gedroht ("Hang Mike Pence!"-Rufe), um die Abgeordneten zu einem gewissen Verhalten zu nötigen.

Ist der subjektive Tatbestand erfüllt (Vorsatz)?

-> Auch hier würde ich sagen: Ja. Wir wissen zwar nicht genau, was sich der Protagonist dabei gedacht hat, und was er konkret wollte, aber er hat sich einem Mob angeschlossen, der erklärtermaßen mit genau diesem Ziel das Kapitol gestürmt hat, einen Gesetzgebungsprozess zu stoppen oder im eigenen Sinne zu manipulieren. Wer sich also in diesem Wissen einem solchen Mob anschließt, der nimmt zumindest billigend in Kauf, dass seine eigene Präsenz diese bedrohliche und nötigende Zielsetzung fördert, wodurch er regelmäßig Mittäter, mindestens jedoch Gehilfe wird.

Gibt es Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe?

-> Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe, Widerstandsrecht) würde ich ausschließen wollen, da es (außerhalb des Trump-Kosmos) keinerlei realistische Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verfassung und die Republik gegen das eigene Parlament hätte verteidigt werden müssen. Auch einen Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr, die irrige Annahme es bestehe ein Notwehrrecht) wird man trotz des verschwörungstheoretischen Mindsets nicht annehmen können, da es eben keine Tatsachen gibt, die er hätte irrig annehmen können, um dieses Vorgehen zu rechtfertigen. Es bliebe allenfalls eine Frage der Schuldfähigkeit übrig, wenn etwa ein psychiatrischer Gutachter feststellen würde, das jemand so tief in diese gedankliche Parallelwelt hinein geraten ist, dass er gar nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Wahrheit zu erkennen, die Einsicht in die Falschheit des eigenen Tuns zu gewinnen und dieser entsprechend zu handeln. Dahin ist es ein sehr, sehr weiter Weg, und wenn es denn wirklich so wäre, dann würde es zwar zu einer Straflosigkeit führen, aber wohl zu einer Einweisung erst einmal in die geschlossene Psychiatrie. Das nur als Exkurs, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass dies der Fall ist und dass ein Gutachter und ein Gericht das so werten würden. Die werden wohl davon ausgehen, dass Schuldfähigkeit besteht und dass ein Entschuldigungsgrund nicht vorliegt.

Was bedeutet dies für die Strafzumessung?

-> Es gibt, wie man oben sieht, immer einen Strafrahmen, den das Gericht im Einzelfall zu füllen hat, denn der Tatbestand umfasst ja nicht "nur" das bedrohliche und randalierende Eindringen ins Kapitol, sondern auch den Fall, dass etwa jemand droht, eine Bombe im Kapitol zu zünden, wenn die Abgeordneten nicht tun, was er will. Es ist also in diesem ganzen Rahmen von minder schwerem Minimalfall (6 Monate) bis zum schwersten denkbaren Fall (10 Jahre), die für genau diesen Einzelfall richtige Einzelstrafe zu finden. Dazu wird der Richter links aufschreiben, was gegen den Täter spricht, und rechts, was für den Täter spricht (oder umgekehrt).

Für eine harte Strafe spricht:
-> Es geht um einen der wichtigsten legislativen Vorgänge der USA, in den hier eingegriffen wurde: Die Bestätigung der Wahl des Präsidenten.
-> Es sollte mithin nicht nur eine legislative Einzelfallentscheidung sabotiert werden, sondern der in demokratischen Wahlen dokumentierte Wille des ganzen Volkes für 4 Jahre.
-> Es war eine große Anzahl von Aufständischen, die Gefahr, dass der Mob völlig außer Kontrolle gerät, war groß.
-> Es kam im Zusammenhang mit dem Aufstand zu Todesfällen und erheblichen Verletzungen auf beiden Seiten, weitere Verletzungen und Todesfälle wurden wohl billigend in Kauf genommen.
-> Die Aufständischen dokumentieren ein hohes Maß an demokratiefeindlicher Gewaltbereitschaft.
-> Es wurden von Beteiligten erkennbar Waffen getragen, eine grobe Eskalation war daher nicht unwahrscheinlich.

Für eine mildere Strafe spricht:
-> Das Stellen bei der Polizei und ggf. ein Geständnis (davon gehe ich beim "Stellen" mal aus).
-> Sofern es so sein sollte, eine glaubhafte Reue.
-> Möglicherweise die Nichterweislichkeit eigener gravierender Tatbeiträge ("Mitläufertum"), also ggf. kein Beweis für konkrete eigene Gewalthandlungen gegen Menschen oder Sachen
-> Möglicherweise keine (einschlägigen) Vorstrafen.
-> Als Anwalt würde ich ihm ggf. eine ausführliche öffentliche Entschuldigung, einen Aufruf an die Fans, es ihm nicht nachzumachen, und eine umgehende hohe Spende an eine gemeinnützige Institution für die Bekämpfung von Gewalt, Rassismus und Verschörungstheorien empfehlen. Selbst wenn man ihm eine innerliche Distanz nicht abnehmen sollte, wäre die Wirkung dieses Vorgangs vom Gericht gewünscht.
-> Die Tatsache, dass die höchste gewählte Autorität dieses Landes dazu aufgerufen hat, exakt dies zu tun.


Fazit:

Hätte ich nach deutschem Recht über den Fall zu urteilen, bei der Unterstellung, dass sich alles beweisen lässt, was wir derzeit zu wissen glauben, und das keine nennenswerten erschwerenden oder mildernden Umstände mehr bekannt werden, würde ich wohl zu einem (nicht minder schweren) Fall des § 105 I Nr. 1 Alt. 1 StGB (in Tateinheit mit §§ 106 b, 123, 124, 125 StGB, und ggf. weiteren) kommen; innerhalb dieses nicht minder schweren Falles allerdings ein Strafmaß eher am unteren Rand annehmen, also irgendwo zwischen 1 und unter 2 Jahren. Das könnte in Deutschland gerade noch, je nach Zukunftsprognose und Vorstrafen, zu Bewährung ausgesetzt werden, muss aber nicht. Auch das ist dann wieder vom Einzelfall abhängig.

Wow, danke! Ist das mit der Tateinheit in den USA auch so? Ich weiß, dass mehrere Straftaten "concurrent" und "consecutive" bestraft werden können, aber wie und unter welchen Voraussetzungen, davon habe ich natürlich keine Ahnung. Außerdem ist das Strafmaß im US-Recht häufig höher als hier, richtig?
 
Man kann aber auch mal das Positive benennen: Er hat sich selbst gestellt. Vielleicht deutet das ja zudem darauf hin, dass er sich und sein Handeln in den zehn Tagen zuvor reflektiert hat.
Stimmt schon, er ist nicht um sich schlagend und vom Blut Anderer befleckt von dieser Welt gegangen. Das tat nicht mal der Pelosi-Schreibtisch-Rüpel und der hatte das angekündigt.
 
Die letzten paar Seiten überflogen, insbesondere auch den treffenden Kommentar der Moderation. Bin vom Sachverhalt null überrascht. In den Staaten wusste jeder, dass IE halt stumpfer Redneckmetal für stumpfe Rednecks ist. Insofern ist Schaffers Auftritt im Capitol letztendlich nur konsequent.
 
Die letzten paar Seiten überflogen, insbesondere auch den treffenden Kommentar der Moderation. Bin vom Sachverhalt null überrascht. In den Staaten wusste jeder, dass IE halt stumpfer Redneckmetal für stumpfe Rednecks ist. Insofern ist Schaffers Auftritt im Capitol letztendlich nur konsequent.

Wie erkennt man denn Redneck Metal?
Das habe ich bisher höchstens mal im Zusammenhang mit Pantera bzw den Nachfolgebands der Abbott Brüder gehört.
 
Wow, danke! Ist das mit der Tateinheit in den USA auch so? Ich weiß, dass mehrere Straftaten "concurrent" und "consecutive" bestraft werden können, aber wie und unter welchen Voraussetzungen, davon habe ich natürlich keine Ahnung. Außerdem ist das Strafmaß im US-Recht häufig höher als hier, richtig?

Ja, die Begriffe gibt es im angloamerikanischen Rechtsbereich auch. Tateinheit wird als "concurrence of offences" oder "coincidence of offences" bezeichnet, Tatmehrheit als "multiplicity" of offences. Da es die Differenzierung an sich gibt, ist auch davon auszugehen, dass die Rechtsfolgenseite vergleichbar gehandhabt wird. Ist ja auch klar, dass ich eine mildere Strafe finden muss, wenn ich nur eine Tat begehe, die zwei Straftatbestände verwirklicht, als wenn ich mehrmals den rechtsfeindlichen Willen aufbringe, mehrere einzelne Taten zu begehen.

Was das Strafmaß angeht, mag es die Tendenz in manchen Bereichen geben, in anderen aber auch nicht. Wir haben die Tatbestände hier kürzlich schon mal verglichen, und wirklich nennenswerte Unterschiede habe ich nicht gesehen. Kurzer Blick in 18 U.S. Code § 1752 zeigt, dass hier auch "von Geldstrafe bis zu 10 Jahren" in Betracht kommt:
https://www.law.cornell.edu/uscode/text/18/1752
 
Habe ich eigentlich irgendetwas überlesen oder wo steht, dass Jon Schaffer Reue gezeigt habe?

Sich zu stellen ist doch nicht mit Reue zeigen gleichzusetzen, oder etwa doch?

Nur weil jemandem klar geworden sein könnte, dass er nicht lange weglaufen kann und sich in Folge stellt ,eventuell bloß um sich selbst den Stress zu ersparen, heißt für mich noch lange nicht, dass er irgendetwas bereut.
 
Habe ich eigentlich irgendetwas überlesen oder wo steht, dass Jon Schaffer Reue gezeigt habe?

Sich zu stellen ist doch nicht mit Reue zeigen gleichzusetzen, oder etwa doch?

Nur weil jemandem klar geworden sein könnte, dass er nicht lange weglaufen kann und sich in Folge stellt ,eventuell bloß um sich selbst den Stress zu ersparen, heißt für mich noch lange nicht, dass er irgendetwas bereut.

Es ist nicht das Gleiche, aber beides sind strafmildernde Umstände.

Ich hab ja geschrieben "sofern es so sein sollte, eine glaubhafte Reue". Das hat natürlich er dem Richter glaubhaft zu machen, weshalb ich ihm als Verteidiger empfehlen würde, so vorzugehen, wie ich es oben geschrieben habe. In dem Fall könnte man, selbst wenn man ihm eine innerliche Distanzierung nicht abnähme, zu seinen Gunsten werten, dass er der Öffentlichkeit, insbesondere ggf. beeinflussbaren Fans gegenüber eingeräumt hätte, falsch gehandelt zu haben, und somit eine Vorbildwirkung reduzieren. Das würde ein Richter auf jeden Fall positiv werten, ganz gleich ob es aus innerer Überzeugung kommt oder aus "der Not" (sprich: Angst vor Strafe), eben weil es eine Außenwirkung hat, die sich der Rechtsstaat wünscht.
 
Es ist nicht das Gleiche, aber beides sind strafmildernde Umstände.

Ich hab ja geschrieben "sofern es so sein sollte, eine glaubhafte Reue". Das hat natürlich er dem Richter glaubhaft zu machen, weshalb ich ihm als Verteidiger empfehlen würde, so vorzugehen, wie ich es oben geschrieben habe. In dem Fall könnte man, selbst wenn man ihm eine innerliche Distanzierung nicht abnähme, zu seinen Gunsten werten, dass er der Öffentlichkeit, insbesondere ggf. beeinflussbaren Fans gegenüber eingeräumt hätte, falsch gehandelt zu haben, und somit eine Vorbildwirkung reduzieren. Das würde ein Richter auf jeden Fall positiv werten, ganz gleich ob es aus innerer Überzeugung kommt oder aus "der Not" (sprich: Angst vor Strafe), eben weil es eine Außenwirkung hat, die sich der Rechtsstaat wünscht.

Das ist schlüssig, deine Posts dazu sind ja auch sehr ausführlich und immer wieder interessant.

Bloß las es sich bei ein paar Usern so, als ob Jon schon ein Statement abgegeben hätte, das sie ihm nicht abnehmen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie erkennt man denn Redneck Metal?

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